Der BGH hat erneut zum Ausdruck gebracht, dass er keine hohen formellen Anforderungen an Mieterhöhungen stellt. Er hält es weiter für ausreichend, dass dem Mieter eine Überprüfung mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

Der BGH hält an seiner begrüßenswerten Einstellung fest, dass als „sonstige Betriebskosten“ regelmäßig konkrete Beträge für einzelne Positionen zu nennen sind.

Der BGH hat klargestellt, dass allein das Vorhandensein von Kindern in der Wohnung nicht den zwangsläufigen Schluss zulässt, diese seien Verursacher sämtlichen Lärms. Damit hat der BGH seiner Privilegierung von Kinderlärm Grenzen gesetzt.

Auch unterdurchschnittlich beleuchtete Kellerflächen könnten als „Wohnfläche“ zählen, wenn sie als solche mitvermietet werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sie tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden.

Der BGH stellt klar, dass bei einer Indexmietenregelung eine Nennung des Basisjahrs im Mietvertrag entbehrlich ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Ankündigung der Mieterhöhung und nicht ihr Inkrafttreten.

In einem Räumungsprozess kann der Mieter sich nicht auf ärztliche Atteste berufen, wenn er behauptet, gesundheitliche Gründe stünden einer Räumung entgegen. Der BGH hält in der Regel die Vorlage von aktuellen Gutachten für erforderlich.

Der Bundesgerichtshof hat in der ersten Musterfeststellungsklage im Mietrecht entschieden, dass eine sog. Vorratsankündigung des Vermieters bei Modernisierung zulässig war.

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, genügt dem BGH zufolge grundsäzlich die Angabe der bedürftigen Person und Darlegung des Interesses an der Wohnung.

Nach erfolgter Modernisierung kann der Vermieter die Miete zunächst auf die ortsübliche Miete erhöhen und anschließend einen Modernisierungszuschlag verlangen. Unter Berücksichtigung beider Mieterhöhungen dürfe jedoch die Gesamterhöhung den nach der Modernisierungsmaßnahme zulässigen Erhöhungsbetrag nicht übersteigen.