Der Bundesgerichtshof vereinfacht die Mieterhöhung für den Vermieter. Umso wichtiger für Mieter: Es muss genau geprüft werden, ob nicht umlagefähige Instandhaltungskosten ausreichend berücksichtigt wurden.

Diese "verkappten Anschaffungskosten" muss der Vermieter tragen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Der Bundesgerichtshof hat den praxisrelevanten Fall zu Recht zugunsten der Mieter entschieden. Häufig werden die Kosten für Heiz- und Warmwasser mit der Formel aus der Heizkostenabrechnung ermittelt, die für die Mieter kaum nachvollziehbar ist.

Der Bundesgerichtshof setzt seine bisherige Rechtsprechung fort. Grundsätzlich bilden zwei Verträge über Wohnraum und Stellplatz jeweils keine Einheit, sodass in der Regel der Stellplatz ohne Angabe von Gründen kündbar ist.

Mieter haben einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege von Betriebskosten, ohne ein besonderes Interesse vorweisen zu müssen. Vermieter müssen diese Belege vorlegen, Kopien reichen nicht aus, urteilte der Bundesgerichtshof.

Wird eine Wohnung vermietet verkauft, gibt es meist einen Preisnachlass für den Käufer. Dieser steht auch den Mietern der Wohnung zu, wenn sie ihr Vorkaufsrecht ausüben, so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Bundesgerichtshof legt mit zwei Entscheidungen Grundstein für die Abrechnubng von Betriebskosten im Vermietungskonzern am Beispiel von Vonovia. Mieterverein: Weitere Grundsatzentscheidungen sind notwendig!

Für die Bewertung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete für zwei aufeinander folgende Termine ist die Höhe des Gesamtrückstandes maßgeblich.

Das Fällen eines morschen Baums zählt grundsätzlich zu den umlagefähigen Nebenkosten. Bei Vorhandensein eines umfassenden Altbaumbestands müssen Mieter mit diesem Kostenrisiko rechnen.

Erfolgt eine Heizkostenschätzung nach Wärmezählerausfall anhand von Vergleichsräumen, müssen diese zwar vergleichbar mit dem Mietobjekt hinsichtlich Größe, Nutzungsintensität sowie Bausubstanz sein, aber nicht in demselben Gebäude liegen.