Der Bundesgerichtshof bejaht grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht, nach entsprechender Vorankündigung eine Wohnungsbesichtigung zu ermöglichen. Dies gelte auch ohne den im Mietvertrag enthaltenen Hinweis bezüglich einer Besichtigungsregelung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vier Verfahren zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Abs. 3 BGB, bekannt als Mietpreisbremse, entschieden und damit die Rechte von Mieter:innen gestärkt.

Der BGH stellt erneut darauf ab, dass in formeller Hinsicht keine zu großen Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung zu stellen seien. Es sei ausreichend, dass die Mieter den Grund sowie den Umfang der Maßnahmen nachvollziehen können.

Die Mieter eines Mehrfamilienhauses begehrten festzustellen, dass die Kosten für das Müllmanagement nicht umlagefähig seien und zudem mit einem Betrag in Höhe von 56,04 Euro jährlich in dem Zeitraum 2016 bis 2018 zu hoch ausfielen.

Vor dem BGH konnte die Mieterin einen vorläufigen Erfolg erzielen. Das Landgericht habe die Einwände der Mieterin lediglich oberflächlich bewertet und nicht gebührend gewürdigt.

Die Mieterin eines Friseursalons stellte die Mietzahlung während der aufgrund von Corona staatlich veranlassten Schließung entsprechender Läden in Höhe von monatlich 4.000 Euro ein. Der Vermieter erhob Zahlungsklage, die in den Vorinstanzen und nun auch vor dem BGH erfolgreich war.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht einmal mehr, dass Mieter jede Mieterhöhung überprüfen lassen sollten. In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt muss außerdem zeitnah nach Mietvertragsbeginn überprüft werden, ob die Vorschriften der Mietpreisbremse eingehalten worden sind.

Der BGH macht auch mit dieser Entscheidung erneut deutlich, dass bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs jeweils eine umfassende Abwägung der Interessenlage des Vermieters auf Herausgabe der Wohnung mit den Interessen der Mieter hinsichtlich der weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erfolgen hat.

Der Vermieter kündigte wegen rückständiger Mieten das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter fristlos und hilfsweise auch fristgemäß. Diese beiden Kündigungen wiederholte der Vermieter auch im daraufhin erfolgten Räumungsprozess.

Nach Kündigung wegen Eigenbedarfs entschied der BGH zugunsten des Vermieters. Die nicht überraschende Entscheidung macht deutlich, dass Mieter sich gegenüber der Vermieterseite nicht zu früh und insbesondere nicht ohne zuvor eingeholten Rechtsrat äußern sollten.