Der Miete-Witz – ernsthaft betrachtet
Der Mieterverein zu Hamburg veröffentlicht in jeder Ausgabe seiner vierteljährlich erscheinenden Mitglieder-Zeitschrift MieterJournal eine Witzzeichnung, die Bezug zum Mietrecht und zum Thema Mieten und Wohnen hat. Dr. Eckard Pahlke, Vorsitzender des Mietervereins, kommentiert die Zeichnung aus der Sicht des Mietrechts-Experten.
Heft 1/2010: Wassergeld-Umlage
Ja, ja, die Nebenkostenabrechnungen – für die meisten Mieter ein Buch mit sieben Siegeln! Der Wasserverbrauch ist nur eine der fast 20 Betriebskostenarten, birgt aber häufig Ärger. Ganz akribische Vermieter benutzen ein Punktesystem: Jede Person im Hause bekommt einen Punkt, jede Dusche, Geschirrspüler und Waschmaschine ebenfalls, Badewannen sogar zwei. Dann erfolgt die Abrechnung im Verhältnis der Wohnungspunktzahl zur Gesamtpunktzahl des Hauses. Streit ist hier aber vorprogrammiert, wenn z. B. ein Mieter behauptet, er habe seine Waschmaschine längst abgeschafft oder bade nicht. Auch das Verhältnis nur der Personenzahlen bringt Ärger, wenn Mieter behaupten, in Spanien überwintert, also nichts verbraucht zu haben, oder in der Nachbarschaft längerfristige Besucher entdecken. Deshalb ist die Umlage nach Quadratmetern, also der Wohnfläche, üblich – aber dann ungerecht, wenn eine Einzelperson den gleichen Anteil wie die vierköpfige Familie in der gleich großen Nachbarwohnung zahlen soll. Das ist allerdings nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hinzunehmen.
Gerecht ist die Umlage nach Verbrauch über Wasserzähler, die immer üblicher werden. Allerdings müssen auch da Mieter aufpassen, dass ihnen nicht fremd verbrauchtes Wasser berechnet wird, wie in obigem Beispiel. Das muss der Verantwortliche des Rohrbruchs zahlen, meist der Vermieter. Denn schließlich kann dieser auch den Wasserverbrauch für das Waschen seines Wagens im Hinterhof nicht auf alle umlegen – alles Fälle, mit denen sich der Mieterverein befassen muss. Grundsätzlich sollten alle Abrechnungen vom Mieterverein überprüft werden. Auch die weiteren Betriebskosten – auf 35 Seiten im Mieterlexikon des Mieterbundes behandelt – bergen viele Fallen zum Nachteil der Mieter!
Heft 4/2009: Laute Silversterfeier
Darf Silvester „bis in die Puppen“ gefeiert werden? Verbreiteter Irrglaube ist bei Vielen, dass man aus besonderen Anlässen feiern dürfe, so auch Silvester. Schon 1990 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass es kein allgemeines Recht gebe, mit Feiern die Nachtruhe der Nachbarn stören zu dürfen. Ein gutes Urteil, wollen doch viele Bürger auch und gerade Sylvester besinnlich und ruhig begehen.
Zu obigem Witz: Diese telefonische Kontaktaufnahme zum Nachbarn ist widersinnig, weil der offensichtliche Störer sich beschwert. Sie erfolgt aber auch zu spät. Sinnvoll und den Konflikt vermeidend wäre gewesen, die Feier bei der Nachbarschaft anzukündigen, vorab um Entschuldigung zu bitten, falls es lauter werden sollte. In jedem Falle kann eine Flasche Wein oder ein Blumenstrauß mit einer Entschuldigung am nächsten Tag Wunder wirken, den Frieden in der Hausgemeinschaft (wieder) herzustellen!
Heft 3/2009: Rauchwarnmelder funktioniert
Hier ist hoffentlich außer dem schlimmen Brand nichts passiert. Aber Tatsache ist, dass in Deutschland bei über 200.000 Wohnungsbränden 600 Menschen sterben, 6000 erleiden schwere Verletzungen. Deshalb muss Vorsorge getroffen werden. Sind Kinder im Haushalt, sollten keine Streichhölzer oder Feuerzeuge herum liegen. Geraucht werden sollte ohnehin nicht in der Wohnung, schon gar nicht im Bett! Rauch- oder Rauchwarnmelder sollten deshalb in jeder Wohnung angebracht sein.
Bei Neubauten sind sie in Hamburg seit 2006 Pflicht, bei allen „Alt“-Wohnungen bis Ende 2010 (in Schleswig-Holstein schon Ende 2009).
Der Mieterverein zu Hamburg empfiehlt, dass sich Bewohner die Geräte – im Baumarkt unter € 10 – selbst beschaffen und an Decken anbringen (auf das VdS-Prüfzeichen achten). Auch sollte mit dem Vermieter vereinbart werden, dass Mieter die Wartung selbst durchführen, die sich in der Regel auf den Austausch der Batterien beschränkt (wann das nötig ist, ergibt sich aus der Betriebsanleitung). Wenn der Vermieter alles erledigen will, kann das ziemlich teuer werden. Der Einbau würde nämlich zu einem „Modernisierungszuschlag“ zur Mieter führen, und die Wartungskosten können jährlich mit bis zu € 18 zu Buche schlagen. Das muss nicht sein.
Noch ein Hinweis: Das Fehlen von Rauchmeldern kann im Brandfall zur Einschränkung der Versicherungsschutzes führen!
Heft 2/2009: Die feuchte Wohnung
Der Kommentar des Mietervereins zu Hamburg:
Jeder Witz lebt von Übertreibung – so auch hier. Feuchtigkeit im Wohnbereich ist aber ein nicht zu unterschätzendes Problem. Wussten Sie, dass pro Person über die Haut und Atemluft täglich etwa 1 Liter Wasser als Dampf in die Raumluft abgegeben wird? Dann wird noch gekocht, geduscht, die Wäsche getrocknet, und Viele haben Aquarien und Pflanzen, die ebenfalls für erhebliche Raumfeuchte sorgen. Da die Raumluft bei 20 Grad nur 15 g Wasser pro Kubikmeter aufnehmen kann, ist oft der Sättigungsgrad von 100 Prozent relativer Luftfeuchte (rF) erreicht (bei 0 Grad kann die Raumluft übrigens nur 4 g Wasser pro cbm aufnehmen).
Das Problem ist nun – und da wird es gefährlich – dass sich mit Feuchtigkeit angereicherte Luft an den Oberflächen kälterer Bauteile, meist Außenwände, niederschlägt. Dort kann sich bei über 80 Prozent rF der die Gesundheit gefährdende Schimmelpilz bilden. Dieser Pilz wird dort noch gefördert, wo die Luftumwälzung behindert ist, so in Ecken, Nischen, Fensterlaibungen und hinter Möbeln.
Tipp des Mietervereins: Damit es nicht zu Schimmelpilz kommt, sollte die rF zwischen 30 bis 65 Prozent liegen. Die Vermeidung übermäßiger Feuchtequellen – man muss nicht das ganze Zimmer voll Pflanzen stellen – und richtiges Lüften ist also wichtig. Vergleichen Sie dazu unser Merkblatt 39.
Heft 1/2009: Tarzan im Schafzimmer
Hier füllt das Bett das Zimmer derart aus, dass der arme Mann „wie Tarzan an der Liane“ ins Bett schwingt. Wie sieht das juristisch aus?
Das Schlafzimmer sollte normalerweise so groß sein, dass es wie üblich zu nutzen ist. Baurechtliche Vorschriften mit Größenvorgaben gibt es allerdings nicht. § 7 des Wohnraumschutzgesetzes hilft auch nicht weiter, im Gegenteil, er spricht dafür, dass auch Räume mit weniger als 6 m² Wohnfläche zulässig sind. Im Übrigen betrifft die Vorschrift nur die Frage, wie viele Menschen in einer Wohnung beim vorgegebenen Raum- und Flächenangebot höchstens leben dürfen (Verbot der Überbelegung).
Der „Tarzan-Mieter“ wird also weiter schwingen müssen, kann kaum etwas gegen seinen Vermieter herleiten, wenn er z. B. an eine Mietminderung denkt, weil das Zimmer für ein Doppelbett nicht geeignet ist. Immerhin wäre der Raum für ein Einzelbett gut zu nutzen, dafür ist er sicherlich auch gedacht. Mieter müssen also schon bei Anmietung darauf achten, dass die Wohnung für den Bedarf ihrer Familie – und für ein Doppelbett – ausreichend bemessen ist.




