Lärmvorschriften

Vorschriften gegen ruhestörenden Lärm

Auch nach dem Außerkrafttreten der hamburgischen Lärmbekämpfungsverordnung besteht in Mietshäusern kein rechtsfreier Raum für Krachmacher. Die Hausordnungen in den meisten Mietverträgen – insbesondere im „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ – schreiben nämlich bestimmte Ruhezeiten vor und untersagen rund um die Uhr Musiklärm aus Radio, Fernseher u. dergleichen Wer hiergegen verstößt, riskiert eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage des Vermieters, in gravierenden Fällen sogar eine fristlose Kündigung.

Außerdem riskiert man ein Bußgeld, wenn man in unzulässiger Weise Lärm verursacht:

§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz – OwiG, Unzulässiger Lärm

  1. Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Gegen Maschinenlärm

Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments hat die Bundesregierung die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlassen. Sie enthält Lärmschutzvorgaben für Geräte und Maschinen, die beim Bau (z. B. Baustellenbandsägemaschinen, Vibrationsstampfer, Kompressoren) oder im Wohnbereich (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Schredder) eingesetzt werden. So dürfen Geräte und Maschinen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 2000/14/EG versehen sind.

Außerdem sieht die Geräte- und MaschinenlärmschutzVO vor, dass die genannten Geräte und Maschinen in Wohngebieten

  • an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und
  • an Werktagen nicht in der Zeit von 20 bis 7 Uhr betrieben werden dürfen.

Zusätzlich dürfen beispielsweise Laubbläser und Laubsauger nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden (Ausnahme: besonders geräuscharme Geräte und Maschinen, die mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind; sie dürfen werktags von 7 bis 20 Uhr betrieben werden).

Verstöße gegen die Betriebsregelungen können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

„Kinderlärmgesetz“ – kein Freibrief

Lärmende Kinder

In § 29 a des „Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ heißt es:

„Durch kindliches Spielen erzeugter Lärm im Bereich von Kindertageseinrichtungen oder Schulen ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens, der nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann. Kinderlärm ist daher als selbstverständlicher Ausdruck kindlicher Entfaltung hinzunehmen. Erziehung zur Rücksichtnahme auf Nachbarn ist Bestandteil des pädagogischen Auftrages der Kindertageseinrichtungen und der Schule.“

Der Mieterverein zu Hamburg begrüßt an diesem Gesetz nicht nur die in den beiden ersten Sätzen zu Tage tretende Kinderfreundlichkeit, sondern auch das im dritten Satz verankerte Prinzip der Erziehung zur Rücksichtnahme auf Nachbarn. Nach Einschätzung der Mieterberater des Mietervereins entstehen Streitigkeiten um Kinderlärm in aller Regel gerade dadurch, dass Eltern und sonstige Erzieher ihren erzieherischen Auftrag nicht wahrnehmen – oder einfach nicht wahrhaben wollen. Klarzustellen ist noch, dass die Erziehung zur Rücksichtnahme auf Nachbarn natürlich in erster Linie Sache der Eltern ist, auch wenn es nicht in diesem Gesetz steht, das sich ja speziell auf bestimmte Einrichtungen bezieht.