Kündigungskalender

Bis wann muss ich kündigen, damit der Monat bei der Kündigungsfrist mitzählt?“, werden die Juristen des Mietervereins immer wieder von Mietern gefragt. Die Antwort ist nicht immer leicht, weil noch nicht alle juristischen Details höchstrichterlich geklärt sind.

§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB sagt: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“ Karenzfrist nennen die Juristen diese 3 Tage. Schwierigkeiten bereitet hierbei der Sonnabend. Er ist zwar – darüber gibt es keinen Streit – ein Werktag (wenn er nicht gerade auf einen Feiertag fällt). Ist der Sonnabend der 1. oder der 2. Werktag der Karenzfrist, so zählt er zweifelsfrei mit. Was aber, wenn der 3. (und letzte) Tag der Karenzfrist ein Sonnabend ist? Verlängert sich die Karenzzeit dann bis zum nächsten Werktag? Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 27.4.2005 – VIII ZR 206/04 – offengelassen. Vorsichtshalber sollte man deshalb davon ausgehen, dass der 3. Tag sich nicht vom Sonnabend auf den nächsten Werktag verschiebt.

Kündigung zum richtigen Termin

Damit Sie wissen, bis zu welchem Datum eine Kündigung dem Empfänger zugegangen sein muss, nennen wir für die nächsten Monate die jeweils letzten Kündigungstage, dazu jeweils den Tag, an dem das Mietverhältnis bei 3-monatiger Kündigungsfrist endet, und schließlich den Termin für die späteste Rückgabe der Wohnung.

Kündigungszugang spätestens am Mietverhältnis endet am Räumung in Hamburg bis 12 Uhr mittags am
Sa., 3. Dezember 2011 29. Februar 2012 Do., 1. März 2012
Mi., 4. Januar 2012 31. März 2012 Mo., 2. April 2012
Fr., 3. Februar 2012 30. April 2012 Mi., 2. Mai 2012
Sa., 3. März 2012 31. Mai 2012 Fr., 1.Juni 2012
Mi., 4. April 2012 30. Juni 2012 Mo., 2. Juli 2012

Der Kalender wird laufend aktualisiert.

Hinweis: Feiertage außerhalb Hamburgs sind nicht berücksichtigt.

Wichtig: Für Kündigungen durch den Mieter gilt in den meisten Fällen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, unabhängig von der Wohndauer. Es gibt jedoch Ausnahmen! Lesen Sie hierzu unser Merkblatt 18. Beispielsweise können bei bestimmten Mietverhältnissen oder bei sehr alten Mietverträgen abweichende Kündigungsfristen zu beachten sein oder der Vertrag sieht die 3-tägige „Karenzfrist“ nicht vor. Im Zweifel fragen Sie den Mieterverein!

Damit Sie richtig und rechtzeitig kündigen, beachten Sie unsere Kündigungstipps.

Räumung in Hamburg:

„Gemietete Räume, für welche vierteljährliche oder längere Kündigungsfristen bestehen, sind […] bei Beendigung desselben bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages zu räumen.“ (§ 25 Abs. 1 Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)